Satzung des Musikvereins Winterstettendorf e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Winterstettendorf e.V.“
(2) Der Vereinssitz ist Ingoldingen - Winterstettendorf
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV) und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere der Gemeinde Ingoldingen – Winterstettendorf mit Furtgemeinden aufzubauen und zu erhalten.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch
- Regelmäßige Übungsabende
- Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
- Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV), seiner Unterverbände und Vereine
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51-68 AO). Er wird unter Wahrung politischer und religiöser Freiheit nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(2) Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bei der Aufnahme ist von den Mitgliedern, mit Ausnahme der von anderen Bundesvereinen übertretenden, eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV) verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die von Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten. Aktive Musiker und Mitglieder des Vorstandes haben keinen Beitrag zu zahlen.
(3) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6 Organe
(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Sitzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von einem der Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
§ 7 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet einmal jährlich und zwar spätestens im Februar statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs.1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden.
(3) Die Generalversammlung leitet einer der Vorsitzenden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Generalversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Mitglieds-Beitrages und der Aufnahmegebühr,
- die Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern
- die Aufstellung und Änderung der Satzung,
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
- die Auflösung des Vereins,
- den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund.
§ 8 der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- mindestens zwei, maximal drei 1. Vorsitzenden,
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Medien und Pressewart
- den Jugendleitern, bestehend aus mindestens einer Person, maximal zwei Personen
- dem Jugendsprecher
- zwei passiven Beisitzern
- den aktiven Beisitzern, bestehend aus mindestens einer Person, maximal zwei Personen
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand wird von einem der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
§ 9 die Vorsitzenden
(1) Die Vorsitzenden vertreten den Verein gegenüber Dritten nach außen, als auch gegenüber Mitgliedern nach innen in allen Angelegenheiten.
(2) Jeder der Vorsitzenden ist befähigt stellvertretend für den anderen oder die anderen Vorsitzenden zu handeln und ist zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt.
(3) Die Vorsitzenden sind angehalten in gemeinsamer Absprache, unparteiisch und einvernehmlich die Geschäfte des Vereins zu führen. Im Streitfall entscheidet der beschlussfähige Vorstand.
(4) Einer der Vorsitzenden leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
§ 10 die Geschäftsführung
(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die Vorsitzenden. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu handeln. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
§ 11 die Kassenführung
(1) Die Kassenführung erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
- Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
- alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach §2 notwendig ist.
§ 12 Datenschutzregelungen
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Sofern es zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist, bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
(5) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzerklärung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
§ 13 die Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied 1 Woche vor der Generalversammlung schriftlich gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Ingoldingen übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen in Ingoldingen - Winterstettendorf gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb 20 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.